Sonntag, 6. Juni 2010

Hurra Hurra...

Hurra Hurra der Tod ist da. Oder eben auch nicht. Blöd nur, wenn dann auch sonst nicht mehr viel da ist. Also Bewusstsein, Artikulationsvermögen, also allgemein ziemlich alles was das Leben vom Tod unterscheidet.
Es geht - wie man unschwer erkennen kann - um Sterbehilfe.
Nicht die Sterbehilfe die auf gewissen Schiffen im Mittelmeer unter Verwendung von Schusswaffen in den Händen von israelischen Elitesoldaten geleistet wird, sondern um jene, die an den Betten von todkranken geleistet wird. Oder eben nicht geleistet wird.
Schließlich ist Sterbehilfe in Deutschland nicht legal. Jedenfalls die aktive Form davon.
Aber, der Kunde ist König. Das gilt auch für den Patienten der ja an und für sich Kunde eines Arztes, Fernsehbetrügers oder Wunderheilers ist.
Der Kunde wie auch der König haben also immer recht, was also wenn der Kunde sterben will?
Na erstmal darf er.
Wenn er das ganze vorher eindeutig klar gemacht hat, sich am besten noch ein T-Shirt mit seiner Absicht drucken lässt und bei einer Behörde seiner Wahl einen Antrag in siebenfacher Ausfertigung einreicht.
Und überhaupt, nur weil man darf und auch kann - sterben schafft eigentlich fast jeder, von Keith Richards einmal abgesehen - heißt es nicht, dass man auch wird.
Nehmen wir mal den Fall, der aktuell den BGH beschäftigt.
Patientin will sterben, dies wird durch das Pflegepersonal verhindert - wobei man hier anmerken muss, für Pflegeeinrichtungen sind schriftliche Patientenverfügungen bindend, eine solche lag in diesem Fall nicht vor, dass am Leben halten ist also insofern legal, wenn man dem Wort der Tochter, der gegenüber die Patientin ihre Absicht zu sterben deutlich gemacht hat, anzweifelt - diese Lebensverlängernden Maßnahmen werden durch die Tochter unterbrochen - genauer gesagt, der Schlauch der Magensonde wird durchtrennt - das ganze zwar ohne Erfolg - die Patientin bekommt eine neue Magensonde und stirbt wenig später an Herzversagen - und die Tochter und ihr Anwalt, der zu diesem Schritt geraten hat, werden verhaftet.
Oder in Kürze:
Sterben: Erlaubt.
Sterben verhindern: Erlaubt solange der Patient nicht ausdrücklich wünscht zu sterben.
Sterben lassen: Erlaubt falls der Patient eben dies wünscht.
Sterben verhindern verhindern? Jetzt wirds kompliziert.
Oder wird es das wirklich? Die Hilfe verhindern, ist in diesem Fall das selbe, wie sterben lassen, schließlich wurde die Patientin nicht aktiv getötet, sondern lediglich das künstliche Leben beendet was voll und ganz dem Wunsch der Patientin entspricht.
Es gilt also abzuwarten wie man beim BGH das sieht.

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